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Sparen Sie bares Geld durch einen Auftrag an unsere Werkstätten

Der Gesetzgeber hat gemeinnützig anerkannten Institutionen nach §142 SGB IX Wettbewerbsvorteile eingeräumt. Von der Arbeitsleistung können 50% auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden, gemäß §140 SGB IX (Sozialgesetzbuch neun). Unternehmen, die über 20 oder mehr Arbeitsplätze verfügen, haben nach § 5 SchwbG wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als 59 Arbeitsplätzen wie folgt:


Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich, je nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze, eine Ausgleichsabgabe gemäß § 11 SchwbG in folgender Höhe zu entrichten:

0 bis unter 2% = 260,- EUR,
2 bis unter 3% = 180,- EUR,
3 bis unter 5% = 105,- EUR.

Für kleinere Betriebe (mehr als 20, bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen, gibt es eine Sonderregelung.

 

Ein Rechenbeispiel:

Für einen Betrieb mit 600 Arbeitsplätzen ergeben sich insgesamt 30 Pflichtplätze. Sind nur 6 Pflichtplätze, also
1% aller Arbeitsplätze mit einem Schwerbehinderten besetzt, dann sind pro unbesetztem Pflichtplatz monatlich 260,- EUR zu entrichten.
Es verbleiben 24 Pflichtplätze unbesetzt.


24 x 260,- EUR = 6.240,- EUR sind monatlich zu entrichten.
Das ergibt eine Ausgleichsabgabe pro Jahr von 74.880,- EUR
Sie können 50% der von uns erhaltenen Arbeitsleistung auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen.
Bei einem Auftragsvolumen von 100.000,- EUR spart ihr Unternehmen also ausgabewirksame Kosten in Höhe von 50.000,- EUR.
Die betriebliche Belastung der Ausgleichsabgabe beträgt nicht mehr 74.880,- EUR, sondern nur noch 24.880,- EUR.

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